der Denkmalschutz und seine Entwicklung
Die Bedeutung des Denkmalschutzes für den Eigentümer
In erster Linie werden die Eigentümer einer Denkmalimmobilie dadurch belastet, dass sie im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet sind, ihr Gebäude in der vorgegebenen Form zu erhalten und zu pflegen. Hierdurch kann der Eigentümer derart in seinem Eigentumsrecht beschränkt werden, dass etwaig geplante Änderungen an der Immobilie mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgesprochen und die Pläne gegebenenfalls auch aufgegeben werden müssen, falls es wichtige Gründe gibt, die gegen einen solchen Umbau sprechen. Hierbei kollidiert der Denkmalschutzgedanke nicht selten mit den Interessen, die eine wirtschaftliche Nutzung betreffen. Denn denkmalgeschützte Häuser sind im Regelfall teurer zu unterhalten, da eine Isolierung des Hauses, um beispielsweise Heizkosten zu senken, nicht immer mit der denkmalpflegerischen Vorlage zu vereinbaren ist.
Andererseits profitieren Eigentümer von Denkmalimmobilien in besonderem Maße von steuerlichen Vergünstigungen und erfahren darüber hinaus auch bezüglich der fachgerechten Instandhaltung der alten Gebäude finanzielle Unterstützung von Seiten des Staates oder der Kommunen.
So können beispielsweise von den Kosten für bestimmte bauliche Maßnahmen, die der Erhaltung oder Instandsetzung einer anderweitig vermieteten denkmalgeschützten Immobilie dienen, im Jahr der Fertigung, sowie in den darauffolgenden sieben Jahren pro Jahr bis zu neun Prozent und wiederum in den darauffolgenden vier Jahren jährlich bis zu sieben Prozent abgeschrieben werden, wobei der Altbauanteil mit zwei bis zweieinhalb Prozent Afa angerechnet wird (§ 7i EStG). Für eigengenutzte Denkmalschutzimmobilien beträgt der Sonderausgabenabzug für erforderliche Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten nach § 10f EStG über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg pro Jahr bis zu neun Prozent. Um in den Genuss der jeweiligen Vergünstigungen zu kommen, ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde zwingend erforderlich. Hierin wird bestätigt, dass es sich bei den vorgegebenen Kosten um Maßnahmen handelt, die den Vorgaben der Denkmalschutzbehörde entsprechen und zur Instandhaltung des Gebäudes notwendig waren.
Darüber hinaus kann nach dem Grundsteuergesetz (§ 32 GrStG) unter Umständen auch auf die Erhebung der Grundsteuer durch den Denkmaleigentümer verzichtet werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Einheitswert zu senken, durch den sich die Höhe der Grundsteuer definiert. Von der zuständigen Finanzbehörde werden in der Regel fünf Prozent pauschal anerkannt."Vielen Dank an Eric Mozanowski, der mich mit vielen Informationen tatkräftig unterstützt hat"